Als der Beschuldigte dann am Boden lag, zog er seine Arme an den Körper und liess sich zunächst nicht auf den Bauch drehen, womit nunmehr die beabsichtigte Fesselung erschwert und verzögert wurde. Die Verhaltensweisen des Beschuldigten, sprich das Greifen nach den ausgelegten Effekten, das Hochreissen des Armes sowie das Versperren der Arme am Boden sind nicht mehr als blosser Ungehorsam zu qualifizieren, sondern erreichen die für die Annahme einer Hinderung einer Amtshandlung erforderliche Schwelle bzw. Intensität, auch wenn sie nur wenige Sekunden dauerten und der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Geschehnisse von