249 f. StPO). Die Polizei handelte gemäss Beweisergebnis vorliegend mit dem Zweck, allfälliges Beweismaterial sicherzustellen. Auch die anschliessende Arretierung bzw. Fesselung des Beschuldigten stellt – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – zweifelsohne eine in der Kompetenz der Polizei liegende Amtshandlung dar. Gemäss dem erstellten Sachverhalt griff der Beschuldigte während der Effektenkontrolle plötzlich und unerwartet in Richtung der auf der Mauer abgelegten Gegenstände, womit er aktiv und bewusst in die laufende Kontrolle eingriff und E.______