30 13.3 Subsumtion Vorab ist auf die zutreffende und ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu verweisen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 223 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Bei Polizisten handelt es sich offenkundig um Beamte im Sinne von Art. 286 StGB (Art. 110 Abs. 3 StGB). Diese machten beim Beschuldigten im Nachgang an eine Personenkontrolle eine Effektenkontrolle, wozu die Polizei berechtigt ist (Art. 249 f. StPO).