12 Abs. 2 StGB; Urteil des BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.5.1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und er muss diesen an dieser hindern wollen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 286 StGB).