2021, N 2 f. zu Art. 286 StGB) oder das «Rudern» mit den Armen, das Zudrücken einer Tür oder das Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (HEIMGARTNER, a.a.O., N 8 zu Art. 286 StGB). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor (HEIMGARTNER, a.a.O., N 7 zu Art. 286 StGB m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB;