Die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Die Art und Weise, wie in der sie erfolgt, ist nicht erheblich (BGE 85 IV 142 E. 2). Strafbare Tathandlungen sind etwa die Störung einer amtlichen Versteigerung durch Spektakel; Hinderung der Festnahme durch Herumfuchteln mit den Händen, diese in die Hosentaschen drücken oder auseinanderpressen; Entreissen eines Ausweises (vgl. TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 2 f. zu Art.