Ebensowenig wird vorausgesetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist, d.h. die sachlichen Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Handlung als zulässig erklärt, erfüllt sind. Anders sieht es indes aus, wenn die Amtshandlung an einem sogenannten Nichtigkeitsgrund leidet (HEIMGARTNER, a.a.O., N 18 ff. zu Vor Art. 285 StGB). Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn ein Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert werden.