279 ff.). 13.2 Allgemeine rechtliche Ausführungen Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 StGB). Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, d.h. grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Vor Art. 285 StGB).