29 was ihm aber nicht angelastet werden dürfe. Selbst wenn die Bewegung des Beschuldigten dazu gedacht gewesen sei, sich seiner Effekten zu behändigen, wäre sie aufgrund der zu geringen Intensität nicht ausreichend, um den Straftatbestand von Art. 286 StGB zu erfüllen. Gleiches gelte für die Armbewegung. Der objektive Tatbestand sei demnach nicht erfüllt und der Beschuldigte daher freizusprechen (pag. 279 ff.).