Die Handbewegung des Beschuldigten sei sofort unterbunden worden und habe keinerlei Auswirkung auf die Amtshandlung gehabt. Weil keine Amtshandlung verhindert worden sei, könne auch nur über einen Versuch diskutiert werden, der aber aufgrund der zu geringen Intensität grundsätzlich nicht strafbar sei. Auch die zweite dem Beschuldigten angelastete Bewegung, das angeblich ruckartige Anheben des Arms nach oben, sei eine zulässige Form sich zu bewegen und hindere keine Amtshandlung. Die Polizei habe deutlich übertrieben reagiert und den Beschuldigten unter Anwendung unverhältnismässiger Gewalt zu Boden geführt.