Es sei nichts Verbotenes, seine Hand auszustrecken. Selbst wenn der Beschuldigte nach seinem Schlüssel gegriffen habe, vermöge das blosse Bewegen der eigenen Hand in Richtung eines sichergestellten Gegenstandes die geforderte Intensität der Strafbarkeit bei Weitem nicht zu erreichen. Die Hürden für eine Hinderungshandlung müssten hoch angesetzt werden. Wenn ein einzelner Mann von fast einem Dutzend Polizisten umstellt werde, müsse von seiner Seite aus deutlich mehr an wie auch immer gearteter Störungshandlung aufgewendet werden.