Durch diese Handlungen – wenn sie sich denn so ereignet hätten – sei aber keine Amtshandlung verhindert oder verzögert worden. Es sei erst durch das grundlose Zubodenführen des Beschuldigten zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung der Anhaltung gekommen, was aber nicht ihm angelastet werden könne. Der Beschuldigte habe ruhig und kooperativ agiert. Als die Polizei seinen Schlüssel behändigt habe, sei es zu einer Handbewegung gekommen, welche die Polizei aber umgehend unterbunden habe. Es sei nichts Verbotenes, seine Hand auszustrecken.