Die tatrelevante Amtshandlung scheine eine Mischung aus Personen- und Effektenkontrolle und Vorbereitung einer angedachten Hausdurchsuchung gewesen zu sein. Die tatrelevante Störungshandlung solle einerseits der Sprung bzw. eine Körperbeugung in Richtung eines der Polizeibeamten und der damit verbundene Versuch, die Sachen wieder zu behändigen, gewesen sein und andererseits das ruckartige Anheben des Arms nach oben, aufgrund dessen die Beamten einen Angriff hätten befürchten müssen. Durch diese Handlungen – wenn sie sich denn so ereignet hätten – sei aber keine Amtshandlung verhindert oder verzögert worden.