Für eine Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» verbleibt unter den gegebenen Umständen kein Raum. Die Kammer erachtet demnach den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erstellt. 28 Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der fraglichen Geschehnisse die dazumal anwesenden Polizisten, darunter auch C.________ und D.________, als «huere verdammti Arschlöcher» bezeichnete. IV. Rechtliche Würdigung