«Dir sit aues testosterongstüreti Mönsche Mann» (pag. 168). Auch wenn diese Äusserung nicht angeklagt und entsprechend nicht zu überprüfen ist, so zeigt sie dennoch exemplarisch den damaligen Gemütszustand des Beschuldigten auf und spricht – unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Aussagen der anwesenden Polizisten sowie der auf dem Video ersichtlichen Kopfdrehung des Beschuldigten – dafür, dass die Äusserung «huere verdammti Arschlöcher» an die Polizisten gerichtet und der Adressatenkreis damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – klar bestimmt war. Für eine Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» verbleibt unter den gegebenen Umständen kein Raum.