30 Z. 80 f.). Er deklarierte damit klar, was er nicht selber gehört, sondern von Drittpersonen mitgeteilt erhalten hat. Seine Aussagen stimmen damit mit den glaubhaften Aussagen von C.________, D.________ und F.________ überein. Die Kammer geht bereits gestützt auf diese Aussagen davon aus, dass die fragliche Äusserung des Beschuldigten gegen die dazumal anwesenden Polizisten gerichtet war. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die fragliche Äusserung auch sehr gut auf den aktenkundigen Videoaufnahmen zu hören ist («huere verdammti Arschlöcher», vgl. VID_20211023_160113.mp4, 05:31 [pag.