27 glaublich gemeldet (pag. 36, Z. 74 ff.). F.________ gestand Erinnerungslücken ein indem er auch offenlegte, dass er nicht mehr sagen könne, wer dazumal genau dabeigestanden sei (pag. 36, Z. 76 f.), was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Diese decken sich ferner mit den Aussagen von C.________ und D.________. Ersterer gab anlässlich seiner Einvernahme an, der Beschuldigte habe dazumal gesagt «Dir sit doch scho verdammt huere Arschlöcher» oder «huere verdammti Arschlöcher», dies einfach so sinngemäss (pag. 40, Z. 51 ff.).