12.8 Gesamtwürdigung betreffend Vorwurf der Beschimpfung Vorliegend ist festzuhalten, dass die hier fragliche Äusserung an sich unbestritten ist (vgl. hierzu die erst- und oberinstanzlichen Eingaben und der erstinstanzliche Parteivortrag der Verteidigung). F.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 25. Oktober 2021 aus, dass der Beschuldigte die anwesenden Polizisten im Rahmen der Geschehnisse als «huere Arschlöcher» bezeichnet habe (pag. 27). Dies bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme vom 26. April 2022 (pag. 36, Z. 67 ff.).