Seine diesbezüglichen Aussagen waren demnach gleichbleibend und angesichts der damaligen Umstände und der vorangegangenen Geschehnisse (vgl. hiervor) nachvollziehbar. Er belastete den Beschuldigten nicht übermässig und sprach «nur» davon, dass der Beschuldigte die Arme an den Körper gedrückt habe. Auch führte er aus, dass der Beschuldigte nur kurz darauf dann