Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte F.________ von sich aus die im Wahrnehmungsbericht gemachten Angaben ohne Übertreibungen und führte aus, dass der Beschuldigte sich am Boden gegen die Arretierung gewehrt habe, er [der Beschuldigte] habe seine Arme an den Körper gedrückt, so dass sie ihn nicht auf den Bauch drehen und hätten arretieren können (pag. 36, Z. 70 ff.). Seine diesbezüglichen Aussagen waren demnach gleichbleibend und angesichts der damaligen Umstände und der vorangegangenen Geschehnisse (vgl. hiervor) nachvollziehbar.