Die Kammer stellt für diese letzte zu beurteilende Phase auf die glaubhaften Aussagen von F.________ ab, welche durch die Videoaufnahmen untermauert werden. Dass lediglich er nähere Angaben zu diesem letzten Teil der Geschehnisse gemacht hat, ist nicht weiter erstaunlich. Schliesslich war er derjenige, wie dies die Vorinstanz bereits festgehalten hat, der den Beschuldigten zu Boden führte, während die umstehenden Polizisten auf andere Aufgaben konzentriert waren und einen anderen Blickwinkel – insbesondere einen auf die Aussensicherung gerichteten – hatten. Dem Wahrnehmungsbericht von F._____