47, Z.118 ff.). E.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht vom 25. Oktober 2021 diesbezüglich einzig aus, dass der Beschuldigte sich nicht beruhigt und zu Boden habe geführt werden müssen (pag. 25). Der Beschuldigte habe aktiv auf das Material einwirken wollen, welches sichergestellt werden sollte. Die Kontrolle sei sichtlich erschwert worden durch das «nachherige Verhalten» des Beschuldigten (pag. 30, Z. 53 f.). Im Übrigen machte er zu den Geschehnissen am Boden keine Angaben, wurde diesbezüglich aber auch nicht befragt. Die Kammer stellt für diese letzte zu beurteilende Phase auf die glaubhaften Aussagen von F.______