nicht auf den vorangegangenen Versuch des Beschuldigten, die ausgelegten Effekten wieder zu behändigen. Dies zeigt sich auch im aktenkundigen Video, wurde der Beschuldigte – als er nach seinen Effekten greifen wollte – doch zunächst «nur» zurückgezogen und dann wieder losgelassen. Hätte der Beschuldigte infolgedessen zu Boden geführt werden sollen, wäre dies wohl umgehend geschehen und er wäre nicht zunächst wieder losgelassen worden. Die Rufe des Beschuldigten betreffend seinen Schlüssel und seine nachfolgende Armbewegung bzw. das Anhe-