Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, muss unter ebendiesen Umständen das ruckartige Anheben des Armes in Richtung des Polizisten gesehen werden, auch wenn dieses für sich alleine betrachtet bzw. in einem anderen Kontext unproblematisch sein mag. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Aussagen von F.________ und die aktenkundigen Videoaufnahmen, davon aus, dass der Beschuldigte zu Boden geführt werden musste, weil er in der aufgeheizten Situation den Arm ruckartig in Richtung des Polizisten F.________ nach oben hob und dieser von einem Angriff ausgehen musste. Das zu Boden Führen folgte demnach