Der Beschuldigte habe nach dem Loslassen eine ruckartige Bewegung gemacht, weshalb er [F.________] davon ausgegangen sei, dass er sich nicht ruhig verhalten werde bzw. er von einem Angriff habe ausgehen müssen. Deshalb habe er ihn zu Boden geführt (pag. 36, Z. 57 ff.). Seine Angaben/Aussagen waren in diesem Punkt demnach gleichbleibend und übereinstimmend mit denjenigen von E.________, wenn auch detaillierter. Dies erstaunt indes nicht, hat doch F.________ eigenen Angaben zufolge den Beschuldigten selber zurückgehalten und dann mit einem Kollegen zu Boden geführt.