Auf die Aussagen von C.________ und D.________, welche im Rahmengeschehen die übrigen Aussagen decken (vgl. nachfolgend), kann demnach abgestellt werden, auch wenn sie diese Phase des Sachverhalts für sich alleine gesehen nicht zu klären vermögen. E.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht aus, durch die anwesenden Polizisten habe verhindert werden können, dass der Beschuldigte die Gegenstände habe behändigen können (pag. 24 f.). Dies bestätigte er anlässlich seiner Einvernahme: «Die Kollegen haben ihn dann entsprechend zurückgehalten, damit das Material dortbleibt. Es kam so weit, dass wir ihn zu Boden führen mussten, wir haben auf ihn eingeredet, doch er hat nicht mitgemacht.»