Die Kammer kann sich dieser Auffassung ohne Weiteres anschliessen. Nochmals zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass C.________ auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass die ganze Kontrolle des Beschuldigten in seinem Rücken stattgefunden und er demnach nicht viel mitgekriegt habe. Wenn er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte er dies kaum so offengelegt. Diesfalls wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich an den Aussagen seiner Kollegen orientiert und deren Schilderungen übernommen oder gestützt hätte. D.________, welcher eigenen Angaben zufolge auch keine sachdienlichen Angaben machen konnte, sprach indes davon, dass es ein «Ge-