_, habe sich umgedreht und gesehen, dass es ein Gerangel gegeben habe und dass ein oder zwei Kollegen mit dem Beschuldigten zu Boden gegangen seien, gestand aber offen ein, nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei, «ob der Beschuldigte auf seine Kollegen losgegangen sei oder sich habe losreissen wollen» (pag. 45 Z. 49 f.). Er habe sich dann wieder umdrehen müssen, weil die Begeisterung beim Publikum nicht grösser geworden sei (pag. 45 Z. 50 ff.). Das Eingestehen von Nichtwissen spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.