42 Z. 114 ff.). Seine Angaben bestätigte der Strafkläger schliesslich auch in der Hauptverhandlung (pag. 172, Z. 4 ff.). Auch der Zeuge und Strafantragsteller D.________, welcher bei der Kontrolle des Beschuldigten die Aussensicherung gegen Sympathisanten übernommen hatte, konnte keine sachdienlichen Angaben