__ konnte zum Tatgeschehen keine sachdienlichen Angaben machen. Er führte in der Einvernahme vom 26. April 2022 aus, dass er auf dem Treppenabgang gestanden und seinen Blick zur G.________ ausgerichtet habe. Die ganze Kontrolle des Beschuldigten habe in seinem Rücken stattgefunden, weshalb er nicht viel mitgekriegt habe (pag. 40 Z. 45 ff.). Dabei blieb er später in derselben Einvernahme, als er ausführte, er sei erst auf das Geschehen aufmerksam geworden, als er sich umgedreht habe, da sei der Beschuldigte bereits zur Kontrolle angehalten gewesen (pag. 42 Z. 114 ff.).