Massgebend sind indes nicht nur die besagten Videoaufnahmen (welche für sich alleine gesehen aber wesentliche Anhaltspunkte liefern, vgl. hierzu sogleich), sondern auch die Aussagen der beteiligten Polizisten. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die beiden Polizisten C.________ und D.________ zur Sicherung der Effektenkontrolle keine näheren Angaben machen konnten. Sie hielt hierzu Folgendes fest (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 216): Der Strafkläger C.________ konnte zum Tatgeschehen keine sachdienlichen Angaben machen.