12.7.3 Sicherung der Effektenkontrolle Gemäss den Vorbringen der Verteidigung sei nicht klar, was sich tatsächlich im Innern des Kreises der Polizisten abgespielt habe. Erkennbar sei auf den Videoaufnahmen einzig sicher, dass der Beschuldigte – kurz nachdem er rabiat von seinen Effekten zurückgezogen worden sei – eine leichte Armbewegung gemacht habe, worauf ihm ein Polizist sofort ein Bein gestellt und ihn zu Boden geführt habe. Massgebend sind indes nicht nur die besagten Videoaufnahmen (welche für sich alleine gesehen aber wesentliche Anhaltspunkte liefern, vgl. hierzu sogleich), sondern auch die Aussagen der beteiligten Polizisten.