Die Kammer geht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ und F.________ sowie die aktenkundigen Videoaufnahmen demnach davon aus, dass sich der Beschuldigte während laufender Effektenkontrolle durch einen klaren Schritt bzw. Griff nach vorne einen (oder beide) seiner ausgelegten Gegenstände (Fotokamera/Schlüssel) wieder behändigen wollte. 12.7.3 Sicherung der Effektenkontrolle Gemäss den Vorbringen der Verteidigung sei nicht klar, was sich tatsächlich im Innern des Kreises der Polizisten abgespielt habe.