22 vorgegangen wären. Solches ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Hätte der Beschuldigte lediglich grundlos schikaniert werden sollen, wäre die Kontrolle kaum zunächst sehr kontrolliert abgelaufen und erst dann eskaliert, als der Beschuldigte auf die ausgelegten Effekten reagierte. Dass die Effektenkontrolle, wie soeben erwähnt, zu Beginn unbestrittenermassen ruhig ablief, bedeutet – entgegen der Auffassung der Verteidigung – sodann nicht, dass dies bis zu deren Ende so geblieben wäre. Dies zeigen auch die aktenkundigen Videoaufnahmen.