172, Z. 2 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, darf rein gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte den anwesenden Polizisten von der G.________ her bekannt war, nicht per se darauf geschlossen werden, dass sich diese ihm gegenüber unfair verhalten hätten oder mit unverhältnismässiger Gewaltanwendung gegen ihn