Die Beiden belasteten den Beschuldigten denn auch nicht übermässig. F.________ räumte zum Beispiel auch ein, dass er nicht wisse, welchen Gegenstand der Beschuldigte habe ergreifen wollen (pag. 29, Z. 48 f.). Der Beschuldigte erwähnte die fragliche Phase bzw. Bewegung – welche wie erwähnt auch auf den Videoaufnahmen sichtbar ist – in seinen Aussagen bei der Vorinstanz demgegenüber gar nicht. Er gab lediglich an, er sei aufgefordert worden seine Gegenstände auszupacken, nur kurz darauf sei er «a Bode chläpft worde» (pag. 172, Z. 2 ff.).