Beide haben es ferner auch so empfunden, als wolle der Beschuldigte die fraglichen Effekten oder zumindest einen der Gegenstände behändigen. Den Akten sind – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte zu entnehmen, weshalb die dazumal beteiligten Polizisten, hier insbesondere E.________ und F.________, den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Dass sich ihre Aussagen leicht unterscheiden, spricht sodann gegen eine abgesprochene bzw. erfundene Geschichte. Diesfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass sich ihre Aussagen wortwörtlich decken. Die Beiden belasteten den Beschuldigten denn auch nicht übermässig.