Der verwendete Begriff von E.________ vermag seine glaubhaften Aussagen deshalb nicht in Frage zu stellen, auch wenn letztlich kein eigentlicher Sprung des Beschuldigten auf den aktenkundigen Videoaufnahmen ersichtlich ist und auch sonst niemand von einem solchen gesprochen hat. Wesentlich ist, dass sowohl E.________ wie auch F.________ beide von einer Bewegung des Beschuldigten gegen vorne bzw. in Richtung der ausgelegten Gegenstände gesprochen haben. Beide haben es ferner auch so empfunden, als wolle der Beschuldigte die fraglichen Effekten oder zumindest einen der Gegenstände behändigen.