21 laubterweise nach den ausgelegten Gegenständen/Effekten gegriffen habe (pag. 26; pag. 35, Z. 42 f.). Gleiches ergibt sich im Wesentlichen auch aus den Aussagen von E.________, welcher im Rahmen seines Wahrnehmungsberichts festhielt, dass der Beschuldigte – als er darüber informiert worden sei, dass die Kamera und der Schlüsselbund polizeilich sichergestellt würden – plötzlich unerwartet in seine [E.________] Richtung gesprungen sei und die Gegenstände habe ergreifen wollen (pag. 24 f.). Diese Aussage bestätigte E.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme.