Dass die hier fragliche Kontrolle des Beschuldigten absolut gesichert gewesen ist, muss mit Blick auf die dazumal gegebenen Umstände klar relativiert werden. Sowohl F.________ als auch E.________ schilderten im Detail, was sich im Rahmen der Effektenkontrolle daraufhin abgespielt hat. So gab F.________ sowohl in seinem Wahrnehmungsbericht als auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass der Beschuldigte im Rahmen der Effektenkontrolle uner-