_ und E.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Folge angewiesen wurde, den Inhalt seines Rucksacks vor sich auf die Mauer zu legen (pag. 26, pag. 35, Z. 25 ff.; pag. 29, Z. 44 f.). In dieser Phase verhielt sich der Beschuldigte ruhig und kooperativ, was sich aus den glaubhaften Angaben von F.________ und den aktenkundigen Videoaufnahmen ergibt (pag. 26 und VID_20211023_160104.mp4, pag. 168). Auf den Videoaufnahmen ist auch ersichtlich, dass der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Kontrolle von mindestens acht Polizisten in Ordnungsdienstmontur umgeben ist.