12.7.2 Verschiebung auf das Trottoir an der L.________(Strasse) und Durchführung der Effektenkontrolle Vorliegend ist unbestritten, dass die Polizisten mit dem Beschuldigten vom I.________ der G.________ anschliessend auf das Trottoir an der L.________(Strasse) verschoben, um eine Effektenkontrolle durchzuführen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der beteiligten Polizisten, sondern auch aus den aktenkundigen Videoaufnahmen (pag. 168). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von F.________ und E._______