41, Z. 71). Mit Blick auf die glaubhaften Aussagen/Angaben der beteiligten Polizisten und die aktenkundigen Videoaufnahmen erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund der sichtbaren Fotokamera bzw. zur allfälligen Sicherstellung von Beweismitteln betreffend die vorangegangenen Geschehnisse auf der H.________ kontrolliert wurde und die Idee betreffend Sicherstellung des Schlüssels erst aufkam, als dieser neben der Fotokamera auf die Mauer gelegt wurde.