20 zurückzuführen sein. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte als eine der G.________ zugehörige Person erkannt wurde bzw. teilweise bekannt war, dass er in der G.________ wohnte (pag. 30, Z. 88; pag. 37, Z. 88; pag. 41, Z. 71).