32, Z. 128 f.). Anhaltspunkte, dass es bereits im Zeitpunkt der Kontrolle des Beschuldigten hauptsächlich bzw. in erster Linie um ebendiesen Schlüssel gegangen wäre, ergeben sich aus den vorliegenden Akten indes nicht. Die Kammer erachtet es bereits gestützt auf die aktenkundigen Videoaufnahmen als erstellt, dass der Grund für die Kontrolle – wie von den Polizisten übereinstimmend ausgesagt – in der Beweissicherung gründete. So ist auf der Videoaufnahme VID_20211023_160113. mp4 (ab ca. 01:10 [pag.