und die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten davon auszugehen ist, dass die Kontrolle des Beschuldigten deshalb erfolgte, weil er sich offenkundig mit einer Fotokamera ausgerüstet auf dem I.________ der G.________ befand und es dort kurze Zeit vorher zu Angriffen und Sachbeschädigungen gekommen war, die Polizei sich vom Beschuldigten bzw. auf seiner Kamera mithin diesbezügliches Fotobeweismaterial erhoffte. Dies wurde von F.________, C.________ sowie von D.________ entsprechend ausgesagt (pag. 37, Z. 102; pag. 41, Z. 78 ff.; pag. 47, Z. 91 ff.) und auch von E.________ angetönt.