Seine Schilderungen des Vorfalls sind weder übertrieben noch oberflächlich. Er gestand sich sodann Erinnerungslücken ein und legte offen, wenn er etwas nicht wusste oder etwas nur vom Hörensagen mitbekommen hatte, so etwa den genauen Grund für die Kontrolle, Gespräche im Zusammenhang mit dem Schlüssel und ob die Brille des Beschuldigten auf den Boden gefallen oder auf seiner Nase geblieben sei. Gestützt auf die Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass F.________ den Beschuldigten wider besseren Wissens falsch belasten würde oder den Sachverhalt gravierender darstellen könnte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. Auf seine Aussagen kann demnach abgestellt werden.