Er sei nach der Arretierung relativ nah beim Beschuldigten geblieben. Am Boden habe er sich gegen die Arretierung gewehrt, er habe seine Arme an den Körper gedrückt, so dass sie ihn nicht auf den Bauch drehen und korrekt hätten arretieren können (pag. 36, Z. 70 ff.). Gefragt, wen die Beschimpfung alles betroffen habe, gab F.________ sodann an, der Beschuldigte habe nicht mehr die Möglichkeit gehabt, mit dem Finger auf jemanden zu zeigen und diesen zu betiteln. Es sei deshalb gegen die Polizei allgemein. Er könne nicht mehr sagen, wer genau alles dabeigestanden sei, die Betroffenen hätten sich aber am Schluss glaublich gemeldet (pag.