– u.a. ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgefordert worden sei, den Inhalt seiner Tasche vor sich auf die Betonmauer zu legen und er dieser Aufforderung Folge geleistet habe. Während der Kontrolle habe er, der Beschuldigte, dann plötzlich und unerlaubterweise nach seinen Effekten gegriffen. Der Beschuldigte sei umgehend zurückgehalten und angewiesen worden, sich ruhig zu verhalten. Als der Beschuldigte losgelassen worden sei, habe er seinen rechten Arm ruckartig zurück- und nach oben gezogen.