Gestützt auf die Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass E.________ den Beschuldigten wider besseren Wissens falsch belasten würde oder den Sachverhalt gravierender darstellen könnte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. In den Aussagen und im Wahrnehmungsbericht finden sich schliesslich auch keine unerklärbaren Widersprüche, Über- oder Untertreibungen. Auf seine Aussagen kann demnach abgestellt werden. Sie stimmen im Wesentlichen denn auch mit den Aussagen seiner Kollegen sowie den aktenkundigen Videoaufnahmen überein (vgl. auch die nachfolgende Gesamtwürdigung).